Aktuelle Satzung
der Schützenbruderschaft St. Johannes e.V. in Arnsberg, Ortsteil Voßwinkel
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Schützenbruderschaft St. Johannes Voßwinkel e.V.
(im Folgenden Verein genannt). Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Arns-
berg unter VR 359 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Arnsberg-Voßwinkel.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Wesen und Zweck des Vereins
(1) Die Schützenbruderschaft St. Johannes e.V. bekennt sich zu ihrer christlichen Tra-
dition und verfolgt den Zweck die Einwohner Voßwinkels zur Pflege von Heimat-
sinn, Eintracht, Frohsinn und Anhänglichkeit an bewährten Sitten und Gebrauch zu
vereinen.
Die Schützenbruderschaft folgt nicht dem Zeitgeist, stellt sich aber gegen jede
Form von Ausgrenzung, Diskriminierung und Extremismus und setzt sich für eine
offene, vielfältige, von Toleranz geprägte Gesellschaft ein, in er sich jeder Mensch,
unabhängig von Herkunft, Konfession oder geschlechtlicher Orientierung verwirkli-
chen kann.
(2) Aufgabe des Vereins ist insbesondere
a) Überliefertes Brauchtum zu pflegen, wie die jährliche Feier des Schützenfestes
u.a. mit Festzug und Vogelschießen,
b) die Heimat- und Volkstumspflege auch außerhalb des Vereins auf kommunaler
Ebene, z.B. die Veranstaltung von Schnadegängen, Heimatabenden, Konzer-
ten, u.a.
c) die Unterstützung kirchlicher und caritativer Einrichtungen (u.a. Abführung von
Spenden),
d) die Pflege des religiösen Lebens,
e) die Förderung des Schießsports und der sportlichen Jugendhilfe, u.a. Bereit-
stellung von Sportanlagen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Bei Be-
darf kann eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG an Vorstandsmit-
glieder, Vereinsmitglieder und ehrenamtliche Helfer im Rahmen der haushalts-
rechtlichen Möglichkeiten gezahlt werden. Über Vergabe und Höhe dieser Auf-
wandsentschädigung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab Geburt werden, die sich zu
den Idealen des Vereins unter § 2 bekennt.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Min-
derjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der
Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ab-
lehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in
schwerwiegender Weise schädigt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der
Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen.
Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es mehr als ein Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im
Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses
die Rückstände nicht eingezahlt hat.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere
regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften
steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Die Mitglieder des Ehrenvorstandes (§ 15 der Satzung) sind von den Mitgliedsbei-
trägen befreit.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
b) der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung, Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den stimmberechtigten Mit-
gliedern des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden An-
gelegenheiten:
a) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
b) die Wahl von zwei Kassenprüfern,
c) die Entgegennahme des Berichts des Vorstands und der Kassenprüfer,
d) die Entlastung des Vorstands,
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) die Änderung der Satzung,
g) die Auflösung des Vereins
h) die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung anste-
hende Themen.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von
zehn Tagen durch Aushang im Schaukasten an der Schützenhalle Voßwinkel,
Haarhofstraße in Arnsberg-Voßwinkel. In der Einladung ist die Tagesordnung an-
zugeben.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätes-
tens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Er-
gänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vor-
stand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wur-
den oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet
die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglie-
der; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung
des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel
der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
beantragt.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinde-
rung von seinem Stellvertreter geleitet.
(2) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres gleiches Stimm- und Wahl-
recht in der Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mit-
glieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. Zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzu-
führen.
(5) Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung bei Wahlen die geheime Abstimmung
beschließen. Wird von der Mitgliederversammlung die geheime Abstimmung be-
schlossen, ist ein Wahlvorstand zu bilden. Der Wahlvorstand setzt sich zusammen
aus dem Wahlvorsteher und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Wahlvorstands
werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und in offener Abstimmung
gewählt. Vereinsmitglieder, die zur Wahl stehen, dürfen dem Wahlvorstand nicht
angehören. Der Wahlvorstand hat nach Auszählung der Stimmen das Wahlergeb-
nis festzustellen und der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
(6) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vier-
teln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun
Zehnteln der anwesenden Mitglieder im Rahmen einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung.
(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu un-
terschreiben ist.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB,
b) dem erweiterten Vorstand.
(2) Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden (Oberst),
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (Major),
c) dem Geschäftsführer,
d) dem Kassierer.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. oder den
stellvertretenden Vorsitzenden in Verbindung mit einem weiteren Mitglied des ge-
schäftsführenden Vorstands.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands beträgt drei Jahre.
(5) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus den Mitgliedern des geschäftsfüh-
renden Vorstands sowie bis zu 20 weiteren Mitgliedern des erweiterten Vorstands.
(6) Die Amtszeit der Mitglieder des erweiterten Vorstands beträgt drei Jahre.
(7) Der Schützenkönig ist für die Dauer seines Amts Mitglied des Gesamtvorstandes
und kann an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
§ 13 Aufgaben des Vorstands
(1) Dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins
(§ 12 Abs. 2 der Satzung) und die Führung seiner Geschäfte.
(2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich
der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder,
e) der Ausschluss von Mitgliedern im Fall des § 5 der Satzung.
(3) Im Übrigen wird die Aufgabenverteilung innerhalb des Gesamtvorstandes durch
eine eigene Geschäftsordnung geregelt, die vom Vorstand aufgestellt wird und
auch geändert werden kann.
§ 14 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands (geschäftsführender und erweiterter Vorstand) wer-
den von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands kön-
nen nur volljährige Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein
endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Ab-
berufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied
bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands vorzeitig aus dem Vorstand aus,
so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen
Nachfolger wählen.
§ 15 Ehrenvorstand
(1) In den Ehrenvorstand können, nach dem Ausscheiden aus der aktiven Vorstand-
stätigkeit, verdiente Vorstandsmitglieder aufgenommen werden.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme in den Ehrenvorstand ist eine mindestens 15-jäh-
rige Vorstandstätigkeit. Vorstandsmitglieder, die diese Voraussetzung nicht erfüllen
aber das 60. Lebensjahr vollendet haben, können ebenfalls in den Ehrenvorstand
aufgenommen werden.
(3) Darüber hinaus können auf Antrag der Mitgliederversammlung Vorstandsmitglie-
der, die sich außergewöhnliche Verdienste um den Verein erworben haben, zu Eh-
renvorstandsmitgliedern ernannt werden. Sie tragen vor ihrer bisherigen Funktions-
bezeichnung den Zusatz „Ehren-„ (z.B. Ehrenoberst).
(4) Über die Aufnahme in den Ehrenvorstand in den Fällen des § 15 Abs. 2 entscheidet
der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit.
(5) Über die Ernennung zum Ehrenvorstandsmitglied (§ 15 Abs. 3) entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(6) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitglieder des Ehrenvorstands werden in
der Geschäftsordnung (§ 13 Abs. 3) geregelt.
§ 16 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt abwechselnd zwei Kassenprüfer für die Dauer
von zwei Jahren, mit der Maßgabe, dass bei jeder jährlich stattfindenden Wahl ein
Prüfer ausscheidet.
(2) Die Kassenprüfer haben vor jeder Mitgliederversammlung eine ordentliche Kas-
senprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu
erstatten.
§ 17 König
(1) Um die Königswürde können sich nur Vereinsmitglieder bewerben, die das 18. Le-
bensjahr vollendet haben. Über Ausnahmen entscheidet der geschäftsführende
Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(2) Die Königswürde wird durch ein Vogelschießen ermittelt. König ist, wer den Rest des
Vogels abschießt.
(3) Der König repräsentiert die Schützenbruderschaft. Aufgaben, Rechte und Pflichten
des Königs/der Königin werden in der Geschäftsordnung (§ 13 Abs. 3) geregelt.
§ 18 Kinderkompanie / Jungschützen
(1) Kinder können ab dem 1. Schuljahr in einer Kinderkompanie zusammengefasst
werden. Sie bedürfen besonderen Schutzes und einer besonderen Betreuung.
(2) Jugendliche ab dem 14 Lebensjahr können in einer Jungschützenkompanie zu-
sammengefasst werden.
(3) Aufgaben, Rechte und Pflichten der Kinder- und Jungschützenkompanie werden in
der Geschäftsordnung (§ 13 Abs. 3) geregelt)
§ 19 Sportschießen
(1) Im Rahmen der Freizeitgestaltung pflegt der Verein das sportliche Schießen.
(2) Näheres regelt die Geschäftsordnung (§ 13 Abs. 3)
§ 20 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen ist ein gemeinschaftliches. Vereinsmitglieder, die durch Tod,
Austritt oder Ausschluss aus dem Verein ausscheiden, verlieren hierdurch jedes An-
recht an den Verein und dessen Vermögen.
§ 21 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung
keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins – nach Deckung aller vorhandenen Ver-
bindlichkeiten – an die Stadt Arnsberg, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder sportliche Zwecke im Ortsteil Voßwinkel verwenden
muss.
(3) Es bedarf einer außerordentlich einberufenen Mitgliederversammlung zur Auflö- sung
des Vereins.
§ 22 Datenschutzklausel
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei
handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Fami-
lienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem
Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und In-
formationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet
und genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine
Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse
hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
(2) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammen- hang
mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berück- sichtigung
der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) per EDV für den Verein erhoben,
verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft
nicht begründet werden.
(3) Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereins-
zwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die
Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von
Ergebnissen in der Presse und im Internet sowie Aushänge im Schaukasten der
Schützenbruderschaft. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z.B.
Übermittlung an Dritte ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von per-
sonenbezogenen Daten zur Meldung im Rahmen und für Zwecke der Mitglied- schaft
bei Verbänden, denen die Bruderschaft beigetreten ist und zur Erlangung von
Startberechtigungen an entsprechende Verbände – ist nicht zulässig.
(4) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die
Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an Verbände wie in Absatz 3
beschrieben oder die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der
Homepage der Schützenbruderschaft erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die
Weitergabe oder Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwands bzw.
Widerrufs unterbleiben weitere Datenverwendungen zu seiner Person.
(5) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Photogra-
phien von Veranstaltungen der Schützenbruderschaft, auf denen das Mitglied ab-
gebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft (z.B. auf der
Homepage oder in Festschriften) benutzt werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der
Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, dass die Veröffentlichung nach
§ 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste
und der Photographie (KunstUrhG) auch ohne Zustimmung zulässig ist.
§ 23 Ausführungsbestimmungen
Soweit in dieser Satzung Geschäftsordnungen vorgesehen sind, werden diese nicht
Bestandteil der Satzung.
§ 24 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung am … in
Kraft und ersetzt die bisherige Satzung mit allen späteren Änderungen und Ergänzungen.