Entwurf/Neufassung vom 13.09.2023 auf der Grundlage der Satzung vom 27.02.2016 (Stand der letzten Änderung)

Aktuelle Satzung


der Schützenbruderschaft St. Johannes e.V. in Arnsberg, Ortsteil Voßwinkel

§ 1
Name und Sitz

1. Die Schützenbruderschaft Voßwinkel ist eine Vereinigung von Männern, die die christlichen Ideale der „katholischen, historischen Schützenbruderschaften Deutschlands“ vertritt und Mitglied des Sauerländer Schützenbundes ist.

2. Die Schützenbruderschaft trägt den Namen
„Schützenbruderschaft St. Johannes Voßwinkel e.V.“

3. Der Sitz des Vereins ist Arnsberg, Ortsteil Voßwinkel.

4. Die Schützenbruderschaft ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.


§ 2
Sinn und Zweck der Schützenbruderschaft

1. Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und/oder kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist:

a) die Pflege des religiösen Lebens und die Heilighaltung des Sonntags zu fördern

b) die Heimat- und Volkstumspflege auch außerhalb des Vereins auf kommunaler Ebene zu fördern und so an der Bildung und Erhaltung eines gesunden Volkstums mitzuarbeiten

c) Unterstützung kirchlicher und karitativer Einrichtungen

d) für die staatsbürgerliche Erziehung nach den Grundsätzen christlicher Weltanschauung tätig zu sein

e) überliefertes Brauchtum auch in der Veranstaltung eines Schützenfestes mit Umzug, Vogelschießen, etc. zu pflegen

f) Förderung des Schießsports und der sportlichen Jugendhilfe

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

zu a) zur Förderung der religiösen (staatspolitischen) Bildung

zu b) Veranstaltung von Schnadegängen, Heimatabenden, Konzerten etc.

zu c) Abführung von Spenden an die genannten Einrichtungen

zu d) Durchführung von Vortrags- und Bildungsveranstaltungen

zu e) die jährliche Feier des Schützenfestes

zu f) Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
einschl. Jugendpflege.
§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Bedarf kann eine Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG an Vorstandsmitglieder, Vereinsmitglieder und ehrenamtliche Helfer im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gezahlt werden. Über Vergabe und Höhe dieser Aufwandsentschädigung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.


§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Personenvereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 6
Schießsport

Die Schützenbruderschaft betreibt den Schießsport und unterhält entsprechende Anlagen. Die Schießsportgruppe bildet eine eigene und selbsttätige Abteilung der Schützenbruderschaft St. Johannes Voßwinkel.
Die Schießsportgruppe wählt einen von der Schützenbruderschaft unabhängigen Vorstand. Sie handelt unter dem Namen „Schießsportgruppe St. Johannes Voßwinkel“ und besitzt zudem eine eigene Satzung, die von einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung der Schießsportgruppe verabschiedet wird.
Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitglieder zahlen einen gesonderten Beitrag, der jeweils von der Schießsportgruppe mit einfacher Mehrheit beschlossen wird und sich im Rahmen der vom LSB-NW geforderten Mindestbeiträge bewegt.
Die Abwicklung des Schießsports richtet sich nach der Schießsportordnung des Deutschen Schützenbundes.


§ 7
Mitgliedschaft

a) Mitglied kann jede männliche Person werden, die unbescholten ist, sich auf das Programm unter § 2 verpflichtet und das 16. Lebensjahr erreicht hat.

b) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand, ebenso über die Ausschließung eines Mitgliedes.

c) Der Ortspfarrer ist unter dem Titel „Geistlicher Präses“ geborenes Mitglied des Vorstandes (nicht Ehrenmitglied) und wird infolgedessen nicht gewählt.

d) Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.



§ 8
Vorstand

1. Der gesetzliche (geschäftsführende) Vorstand besteht aus

1) dem 1. Vorsitzenden
2) dem stellvertretenden Vorsitzenden
3) dem Geschäftsführer
4) dem Kassierer

Die Bruderschaft wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. oder 2. Vorsitzenden
in Verbindung mit einem weiteren gesetzlichen Vorstandsmitglied.

Die Amtszeit des gesetzlichen Vorstandes beträgt 3 Jahre.

2. Der Gesamtvorstand der Bruderschaft besteht aus den Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes sowie bis zu 20 weiteren Vorstandsmitgliedern.

Der Gesamtvorstand hat besondere Belange der Schützenbruderschaft und allgemeine ständig anstehende Aufgaben der Schützenbruderschaft zu erledigen.

Die Amtszeit des Gesamtvorstandes, ausgenommen die Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes, beträgt 3 Jahre.


§ 9
König

1. Um die Königswürde können sich nur Mitlieder bewerben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Über Ausnahmen entscheidet der gesetzliche Vorstand in einfacher Mehrheit.
2. Der König ist Repräsentant der Schützenbruderschaft; er ist auch verpflichtet, an den Festzügen teilzunehmen.
3. Der König ist für die Dauer seines Amtes Mitglied des Gesamtvorstandes der Schützenbruderschaft.


§ 10
Generalversammlung

1. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen durch Veröffentlichung im Schaukasten an der Schützenhalle Voßwinkel, Haarhofstraße in Arnsberg-Voßwinkel

2. Für die Einberufung ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, zuständig.

3. Die Verhandlungen und Beschlüsse werden durch den Geschäftsführer niedergeschrieben, der Versammlung vorgelesen und nach Annahme neben der Unterschrift des Geschäftsführers vom 1. Vorsitzenden oder dem Stellvertreter unterschrieben.


§11

a) Die Bruderschaft lässt in jedem Jahre 1 Schützenhochamt halten. Bei dieser Gelegenheit erscheint die Bruderschaftsfahne am Altare.
b) Jedem Mitglied wird nach seinem Tode eine heilige Messe bestellt. Beim Begräbnis beteiligt sich die Bruderschaft mit Fahne so stark wie möglich.


§12

Das Vermögen ist ein gemeinschaftliches. Wer freiwillig aus der Bruderschaft ausscheidet oder ausgeschlossen wird, verliert hierdurch jedes Anrecht an die Bruderschaft und deren Vermögen.


§13

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins - nach Deckung aller vorhandenen Verbindlichkeiten - der politischen Gemeinde oder ihrer Rechtsnachfolgerin zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Ortsteil Voßwinkel verwenden muss.


§14
Ehrenvorstand

1. Der Ehrenvorstand ist ein Zusammenschluss verdienter und aus dem aktiven Dienst ausgeschiedener Vorstandsmitglieder sowie der Ehrenvorstandsmitglieder

2. Aufgenommen in den Ehrenvorstand werden, nach dem Ausscheiden aus der aktiven Vorstandstätigkeit, verdiente Vorstandsmitglieder sowie die Ehrenvorstandsmitglieder.

3. Über die Aufnahme in den Ehrenvorstand entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Die Ehrenvorstandsmitglieder werden, wie bisher, durch die Generalversammlung gewählt.

4. Voraussetzungen zur Aufnahme in den Ehrenvorstand
a) die Vollendung des 60. Lebensjahres und
b) mindestens eine 12jährige Vorstandstätigkeit

5. Aufgaben, Rechte und Pflichten
Den Mitgliedern des Ehrenvorstandes ist die Teilnahme an Vorstandssitzungen freigestellt.
Sie haben jedoch, ebenso wie die Ehrenvorstandsmitglieder, laut Vereinsrecht, keine
Stimmberechtigung.
Sofern es die Gesundheit zulässt, besteht die Verpflichtung zur Teilnahme an offiziellen Veranstaltungen der Bruderschaft, wie Schützenfest, Festumzüge, Besuch von Schützenfesten befreundeter Vereine, Prozessionen, Beerdigungen von Schützenbrüdern etc.
Bei Beteiligung von Mitgliedern des Ehrenvorstandes an offiziellen Veranstaltungen der
Bruderschaft ist das Tragen der Uniform Verpflichtung. Bei Festumzügen marschiert der Ehrenvorstand vor dem geschäftsführenden bzw. dem Gesamtvorstand.

Zu allen Feiern der Bruderschaft ebenso zu den Feiern des Vorstandes, werden die Mitglieder des Ehrenvorstandes eingeladen.